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Abschlussschreiben:

Ist die einstweilige Verfügung erlassen und zugestellt ist der Anspruch des Antragstellers noch nicht voll befriedigt. Das einstweilige Verfügungsverfahren stellt nämlich lediglich eine vorläufige, eilige Regelung eines Anspruchs dar. Wie oben ausgeführt, kann gegen eine Beschlussverfügung auch noch Monate später Widerspruch eingelegt werden. Auch gegen eine Urteilsverfügung kann noch nach Monaten wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO) vorgegangen werden und deren Aufhebung beantragt werden. Über den Anspruch als solchen ist daher noch nicht rechtskräftig entschieden worden.

Erst nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens wird über den Verfügungsanspruch endgültig entschieden. Ein solches Hauptsacheverfahren ist ein vom Verfügungsverfahren völlig unabhängiger Prozess, in dem die Parteien lediglich durch die Einlassungen im einstweiligen Verfügungsverfahren präjudiziert sind.

Zur Vermeidung eines kostspieligen "zweiten" Hauptsacheverfahrens ist es daher sachdienlich, den Gegner in einem außergerichtlichen Anschreiben zum Anerkenntnis der einstweiligen verfügung als endgültige Regelung aufzufordern. Dies geschieht durch Überwendung eines sog. Abschlussschreibens. Verbunden wird dies mit der Aufforderung zum Verzicht auf Widerspruch (§ 924 ZPO), Verzicht der Erzwingung des Hauptsachverfahrens (§ 926 ZPO) sowie Verzicht der Beantragung der Aufhebung wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO). Liegt ein solcher Verzicht verbunden mit einem Anerkenntnis vor, ist ein Hauptsacheverfahren überflüssig. Weil es sich jedoch um ein gesondertes Verfahren handelt, löst ein solches Abschlussschreiben genau wie die Abmahnung erneut Anwaltsgebühren aus, die vom Gegner i.d.R. nach den Vorschriften der GoA zu ersetzen sind. Dabei kann der Streitwert, nach dem sich die Gebühren bemessen, wegen der gesteigerten Bedeutung sogar bis zu 3-fach so hoch sein.





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