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Erste mündliche Verhandlung und Urteil:
Nicht selten kommt es vor, dass das Gericht an den Ausführungen des Antragstellers Zweifel hat. Oder aber die Wirkung der beantragten einstweiligen Verfügung sind so schwerwiegend (Stilllegung einer Produktion, Verbot einer Werbekampagne), dass das Gericht einen solchen schweren Eingriff in die unternehmerische Freiheit nicht ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen will. In solchen Fällen wird das Gericht die einstweilige Verfügung nicht durch Beschluss sondern gleich durch Urteil und somit erst nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erlassen.
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