einstweilige-verfuegung.de


Home     Einführung     Zulässigkeit     Begründetheit     Verfahren     Urteile




Erste mündliche Verhandlung und Urteil:

Nicht selten kommt es vor, dass das Gericht an den Ausführungen des Antragstellers Zweifel hat. Oder aber die Wirkung der beantragten einstweiligen Verfügung sind so schwerwiegend (Stilllegung einer Produktion, Verbot einer Werbekampagne), dass das Gericht einen solchen schweren Eingriff in die unternehmerische Freiheit nicht ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen will. In solchen Fällen wird das Gericht die einstweilige Verfügung nicht durch Beschluss sondern gleich durch Urteil und somit erst nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erlassen.

Dies dauert wegen der Ladungsfristen und enger Terminkalender zwar etwas länger (2-4 Wochen), allerdings hat man dann danach bereits ein Urteil in der Hand, gegen das nicht mehr Widerspruch sondern nur noch Berufung eingelegt werden kann. Auch dieses Urteil muss im Parteibetrieb innerhalb eines Monats (§ 929 Abs. 2 ZPO) zugestellt werden.





drucken                 Seitenanfang            zurück zum Verfahren            zurück zur Startseite



ein Service von:

www.kanzlei-flick.de
Colonnaden 18
20354 Hamburg

Gerne nehmen wir Ihre Anregungen per e-mail entgegen.