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Antrag auf einstweilige Verfügung:

Der Antrag für auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterscheidet sich formell kaum von einer Klageschrift. Bei Verfahren vor den Landgerichten gilt auch der Anwaltszwang, das bedeutet, bestimmende Schriftsätze können beim Landhgericht nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Kläger und Beklagter heißen hier nur Antragsteller und Antragsgegner und Beweisführung wird nicht durch "Beweis:" sondern durch "Glaubhaftmachung:" im Schriftsatz hervorgehoben. Ansonsten gilt hinischtlich der Darlegungs- und Beweislast das gleiche wie im Hauptsacheverfahren.

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass man sich im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht damit begnügen kann, einen Anspruch schlüssig darzustellen. Oft will man nämlich eine einstweilige verfügung einseitig, das bedeutet ohne vorherige Anhörung des Gegners, erlassen haben. Daraus folgt, dass man hinsichtlich der Glaubhaftmachung (Beweisführung) nicht erst ein Bestreiten des Gegners abwarten und den Beweis erst in der Replik antreten kann. Alle Tatsachen sollten bereits im ersten Schriftsatz durch entsprechende Glaubhaftmachung nachgewiesen werden. Gleiches gilt für möglich Einwendungen des Gegners aus dem außergerichtlichen Schriftverkehr, der ebenfalls beigefügt und glaubhaft bestritten werden sollte.

Eine Besonderheit im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Antragsfrist. Diese wird durch den Verfügungsgrund in der Weise vorgegeben, dass dieser entfällt, wenn die Sache für den Antragsteller nicht mehr besonders eilig ist. Wann die sog. Eilbedürftigkeit entfällt wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Diese Frist beginnt mit Kenntnis vom Schädiger und Schaden und reicht von 4 Wochen über 1 Monat bis zu im Einzelfall 6-8 Wochen (OLG Hamburg). Es ist daher immer geboten, vor Beantragung bei gericht, die örtliche Frist für die Eilbedürftigkeit zu erfragen und führt nicht selten dazu, dass man versucht, eine Zuständigkeit z.B. beim LG Hamburg zu "konstruieren", weil dort auch noch nach Ablauf von 4 Wochen eine einstweilige Verfügung gewährt werden kann.

Hinsichtlich der Eilbedürftigkeit ist noch zu beachten, dass diese auch nachträglich entfallen kann. Wer z.B. in einem Verfügungsverfahren als Antragsteller eine Schriftsatzverlängerung von 3 Wochen beantragt, gibt dadurch zum Ausdruck, dass ihm die Sache nicht besonders eilig ist. Eine Einstweilige Verfügung kann daher schon aus diesem Grunde abgelehnt werden. Gleiches kann für das volle Ausnutzen der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gelten. Den Wortbestandteil "Eile" in dem Wort "Eilverfahren" sollte man sich daher immer vergegenwärtigen.

In der Antragschrift sollte auch vorsorglich über die Zuständigkeit geschrieben werden. Auch sollte man ggf. darlegen, dass die Sache wegen besonderer Eilbedürftigkeit durch den Einzelrichter entschieden werden soll. Es empfiehlt sich auch eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die Nachteile einer Aufschiebung der einstweiligen Regelung der Schwere des Eingriffs gegenüberzustellen sind.





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