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Zulässigkeit:

Wie jedes Verfahren hängt auch die einstweilige Verfügung von den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen ab. Hierbei unterscheidet sich die einstweilige Verfügung nicht von der normalen Klage.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind dabei insbesondere:

  • örtliche Zuständigkeit
  • instanzielle Zuständigkeit
  • statthaftes Antragsziel

Die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich so geregelt, dass man immer am Wohnsitz der beklagten Partei bzw. des Antragsgegners Klage einreichen muss (§§ 12, 13 ZPO). Es gibt aber auch Gerichtsstände, die das Verfahren einem anderen Gericht zuweisen. Sofern mit der einstweiligen Verfügung eine Unterlassung verfolgt wird, bietet z.B. § 32 ZPO die Möglichkeit, auch an dem Ort der unerlaubten Handlung, also am Tatort Klage einzureichen. Insbesondere bei Verfahren mit Bezug zum Internet ist dies in Betracht zu ziehen, weil oftmals unzulässige Inhalte eine unerlaubte Handlung darstellen und diese Inhalte überall im Internet, also im ganzen Bundesgebiet abzurufen sind. Dies hat den Vorteil, dass man auch am Gericht, wo der Verletzte und Antragsteller seinen Wohnistz hat, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen kann.
Allerdings gilt dies wiederum nicht für Ansprüche, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestellt werden. § 24 UWG bestimmt nämlich, dass für Klagen auf Grund des UWG das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Der früher auch im Wettbewerbsrecht geltende sog. "fliegende Gerichtsstand" ist dadurch weitestgehend aufgehoben und es gilt außer bei unerlaubten Handlungen des Wettbewerbers der Sitz des Antragsgegners. Unter mehreren (einfachen) Gerichtsständen hat der Kläger die Wahl.

Bei der instanziellen Zuständigkeit ist zu beachten, dass in zahlreichen Sondergesetzen wie dem UWG, dem UrhG oder dem MarkenG unabhängig vom Streitwert Rechtsstreitigeiten ausschließlich einem bestimmten Gericht zugewiesen sind. Je nach Bundesland kann für bestimmte Rechtsgebiete auch nur ein bestimmtes gericht zuständig sein. Insbesondere in einem Eilverfahren kann die Beantragung bei einem falschen Gericht die Sache allein wegen dieser Verzögerung aussichtslos werden lassen.

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Statthaftigkeit des Antragsziels. Das bedeutet, die beantragte einstweilige Verfügung muss sich auf einen Anspruch beziehen, welcher auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Unstatthaft wäre es zum Beispiel, die Zahlung einer Geldsumme im Wege der einstweiligen Verfügung zu verlangen. Ebenso wäre es unzulässig, die Löschung einer Webseite wegen rechtswidriger Inhalte per einstweiliger Verfügung zu verlangen, weil ein solcher Anspruch nur im Hauptsachverfahren, also durch eine normale Klage erreicht werden kann.




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