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Begründetheit:

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig ist, entscheidet es über die vom Antragsteller mit der Antragsschrift dargelegten Gründe.

Die einstweilige Verfügung ist begründet, wenn folgende Punkte vorliegen:

  • Aktivlegitimation
  • Passivlegitimation
  • Verfügungsanspruch
  • Verfügungsgrund
  • keine Vorwegnahme der Hauptsache

Die Aktivlegitimation bedeutet, ob jemand überhaupt befugt ist, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen. Zu unterscheiden ist davon die Prozessführungsbefugnis, die eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist und bestimmt, ob jemand einen Anspruch in eigenem Namen geltend machen darf, ob also z.B. jemand den Anspruch seines Kindes auf Unterhalt selbst vor Gericht einklagen darf.
Die Aktivlegitimation spielt insbesondere beim Wettbewerbsprozess eine große Rolle, weil § 13 UWG für bestimmte Ansprüche den engen Kreis der Klagebfugten festlegt. Danach dürfen nur Handelskammern, anerkannte Verbraucherschutzvereine bzw. Wettbewerbshüter-Verbände und unmittelbare Konkurrenten gegen einen Gewerbetreibenden vorgehen. Ausdrücklich ausgeschlossen werden soll dadurch die sog. Popularklage. Will man sich also z.B. gegen täuschende Werbung wehren, so kann dies nur der unmittelbare Wettbewerber, eine anerkannte Verbraucherschutzorganisation oder die Handelskammer. Geht der Bürger selbst gegen störende Werbung vor, so würde die Klage mangels Klagebefugnis (Aktivlegitimation) als unbegründet abgewiesen werden.

Der Aktivlegitimation steht die Passivlegitimation gegenüber. Diese legt fest, ob derAnspruch sich auch gegen den richtigen Gegner wendet. Gerade im Bereich des Internets passiert es immer wieder, dass gegen Seitenbetreiber vorgegangen wird, die selbst aber bestimte Inhalte gar nicht eingestellt haben. Sofern keine Verantwortung durch sog "Zueigenmachen von Inhalten" konstruiert werden kann, wäre eine einstweilige Verfügung, die sich an den falschen Adressaten richtet unbegründet und würde abgewiesen werden.

Das Gericht entscheidet dann in einer summarischen Prüfung, ob der geltend gemachte Verfügungsanspruch "wohl" besteht oder eher nicht besteht. Hierbei wird deutlich, dass es sich um ein Eilverfahren handelt, in dem eine längere Befassung mit den Parteivortrag und den rechtlichen Zusammenhängen nicht erfolgen kann. Zwar hat das Gericht auch im einstweiligen Verfügungsverfahren den Sach- und Streitstoff genauso wie im Erkenntnisverfahren zu prpüfen, doch ist der Tatsachenstof eben kein bewiesener sondern nur ein glaubhaftgemachter. Anders als im Erkentnisverfahren ist nämlich kein Beweis zu führen, sondern die Parteien haben ihren Sachvortrag nur mittels eidesstattlicher Versicherungen und Urkunden glaubhaft zu machen. Das Gericht muss nur davon überzeugt sein, dass der Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit fehlen. Nicht selten kommt es daher vor, dass in einem späteren Hauptsacheverfahren das gleiche Gericht den ursprünglich im einstweiligen Verfügungsverfahren noch bejahten Anspruch als unbegründet ablehnt.

Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass ein Verfügungsanspruch besteht, prüft es weiter, ob ein Verfügungsgrund vorliegt. Hier hat der Antragsteller darzulegen, warum eine einstweilige Verfügung erforderlich ist, um einen bestimmten Rechtsanspruch zu sichern. Das Gericht muss also überzeugt sein, dass die Sicherung des Anspruchs so eilig ist, dass ein Hinwarten bis zur Beendigung eines Hauptprozesses nicht zugemutet werden kann. Der verfügungsgrund fehlt von vornherein, wenn der Antragsteller durch sein verhalten selbst gezeigt hat, dass die Sache so eilig nicht ist, wenn er also seit Kenntnis der Umstände bis zum Antrag zu lange hingewartet hatte. Je nach Gericht kann der Verfügungsgrund bereits nach 4 Wochen, manchmal aber auch erst nach 6 Wochen entfallen.

Gerade wegen des Charakter eines Eilverfahrens mit der damit zusammenhängenden summarischen Prüfung darf der Antragsteller im Interesse des Verfügungsgegners nicht bereits voll befriedigt werden. Der Anspruch darf durch die Entscheidung nur gesichert werden, nicht aber die Hauptsache vorweggenommen werden. In der Art der Sicherung des Anspruchs, also in der Höhe der Festlegung eines Ordnungsgeldes oder der Ordnungshaft oder aber Festlegung eines Erwerbsverbotes ist das Gericht frei.




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