Erlass durch Beschluss:
Sind in der Antragschrift alle für den Verfügungsanspruch vorausgesetzten Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht, kann das Gericht auf Antrag über den Verfügungsanspruch durch Beschluss entscheiden. Dabei wird keine mündliche Verhandlung anberaumt und der Gegener nicht gehört, sofern keine Schutzschrift vorliegt.
Eine Beschlussverfügung wird nicht von Amts wegen zugestellt, sondern muss vom Antragsteller durch Parteibetrieb, also über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Die Zustellung entspricht bei einer Unterlassungsverfügung dann auch der Vollziehung. Das bedeutet, die Zustellung beim Gegner muss innerhalb von 1 Monat (§ 929 Abs. 2 ZPO) nach Verkündung oder Zustellung der Verfügung beim Antragsteller bewirkt werden. Sofern im außergerichtlichen Verfahren für den Gegner bereits ein Anwalt bestellt ist, muss diesem zugestellt werden. Im Zweifel sollte man daher sowohl dem Gegner als auch dessen Parteivertreter zustellen. Die Hinterlegung einer Schutzschrift löst in der Regel keine Zustellungsvollmacht aus. Bei Zustellungen im Ausland gelten besondere Formalien.
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